PostTurnSportVerein Halle e.V.
Durch Sport in Form!

SATZUNG des PostTurnSportVerein Halle e.V.
(Post TSV Halle, PTSV Halle)

In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 25.11.2009.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Nummer RVR 20139.
Rechtsgültig ist immer der im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragene Wortlaut.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “ PostTurnSportVerein Halle e.V.
Kurzbezeichnung: (Post TSV Halle oder PTSV Halle)
(2) Der Post TSV ist der Nachfolger des Post- und Telekom Sportvereines Halle e.V.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingetragen und führt den Zusatz „e. V."
(4) Sitz des Vereins ist in Halle (Saale).
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(6) Die Vereinsfarben sind blau und gelb. Der Post TSV Halle führt ein eigenes Symbol, über das der
Sportrat entscheidet.

§ 2 Ziel , Zweck und Grundsätze
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege des Sportes.
(2) Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Bürger, unabhängig von ihrer Betriebsangehörigkeit,
Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung und führt die Tradition
des Postsportes am Vereinssitz fort.
(3) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a. Förderung und Pflege aller im Verein betriebenen Sportarten,
b. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
c. Abhalten von regelmäßigen Trainings- und Übungsstunden,
d. Teilnahme an sportlichen und auch sportübergreifenden Veranstaltungen,
e. Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen und Vorführungen.
(4) Der Verein kann Nichtmitgliedern, die sich sportlich betätigen wollen, seine personellen und materiellen
Möglichkeiten gegen Entgelt zur Nutzung anbieten. Aus Leistungen gegenüber Dritten erzielte
Einnahmen sind Einnahmen des Vereins.
(5) Der Verein ist ein einheitlicher, föderativer und nach demokratischen Grundsätzen gegliederter und
geleiteter Sportverein. Er vereinigt gleichberechtigt alle ihm angehörenden Mitglieder, seien es
natürliche oder juristische Personen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen des § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein
PostTurnSportVerein Halle e.V. Satzung vom 25.11.2009
Seite 3 von 19 091125_satzung.doc
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines
Anteils am Vereinsvermögen.
(6) Der Verein darf gemäß § 12 dieser Satzung Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer
Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG
(Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
§ 4 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich auf Grundlage der Satzung und zur Regelung der internen Abläufe des
Vereinslebens Vereinsordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
(2) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist der Gesamtvorstand zuständig, sofern
nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(3) Die Abteilungen können Ordnungen zur Regelungen interner Abläufe erlassen, welche aber den
Vereinsordnungen nicht widersprechen dürfen.
(4) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins, bekannt gegeben
werden.

§ 5 Gliederungen
(1) Gliederungen des Vereins sind Abteilungen, Sportgruppen (nichtjuristische Personen) und Zweigvereine
(juristische Personen), die sich im Verbund des Vereins zusammenschließen und seine Satzung,
Ordnungen und Bestimmungen anerkennen.
(2) Eine Struktur entsprechend der Struktur der Fachverbände wird angestrebt.
(3) Das Zusammenwirken der Gliederungen (Abteilungen, Zweigvereine und Sportgruppen) innerhalb und
mit dem Verein regelt sich auf der Grundlage dieser Satzung und den Ordnungen des Post TSV Halle.
Darüber hinaus können Verträge zwischen dem Gesamtvorstand, den Zweigvereinen und den
Abteilungen abgeschlossen werden.
(4) Änderungen in den Gliederungen des Vereines, wie Neubildung oder Auflösung von Abteilungen
bedürfen der Zustimmung des Sportrates; Aufnahme oder Ausscheiden von Zweigvereinen der
Zustimmung der Delegiertenversammlung. Natürliche Personen sind davon nicht berührt.
§ 6 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. und in den für die im
Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände an.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach
Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen
Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach
Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband
nach Absatz 1.
(4) Der Verein kann Gesellschafter gemeinnütziger GmbHs bzw. Mitglied anderer gemeinnütziger Vereine
werden.

§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden,
die eine Aufnahmegebühr zahlt und regelmäßig die fälligen Beiträge, Umlagen und Arbeitsleistungen
erbringt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht jedoch nicht.
(2) Folgende Mitgliedschaften sind möglich
a. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne
Rücksicht auf das Lebensalter.
b. Jugendliche sind aktive minderjährige Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Jahres, die nur
mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beitreten können und eingeschränktem Stimm-und Wahlrecht besitzen.
c. Außerordentliche Mitglieder sind Gastmitglieder und Zeitmitglieder. Sie haben kein Stimm-und Wahlrecht. Auf die monatliche Beitragszahlung wird ein Aufschlag auf den jeweils
geltenden Beitragssatz nach Beitragsordnung erhoben.
d. Ruhende Mitglieder können Mitglieder werden, wenn sie das Ruhen der Mitgliedschaft für
längstens 2 Jahre schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere bei
längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder
aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe erfolgen. Während des Ruhens
der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt. Die
Fortführung der aktiven Mitgliedschaft ist dem Gesamtvorstand schriftlich anzuzeigen.
e. Passive Mitglieder fördern die die Vereinsziele finanziell und ideell, nehmen jedoch nicht
aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
f. Ehrenmitglieder werden vom Gesamtvorstand wegen besonderer Verdienste für den
Verein vorgeschlagen und vom Beitrag befreit, ansonsten haben sie alle Rechte und
Pflichten.
(3) Die Mitgliedschaft wird im Vereinsregister dokumentiert. Einzelheiten dazu regelt eine Ordnung.
(4) Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben
personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände,
bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
(5) Nichtmitglieder können max. 4 Wochen die Sportangebote des Vereins als „Schnupperangebote“ oder
im
Rahmen von Kursen nutzen. Danach ist der Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung einer Aufnahmegebühr
entsprechend der Beitragsordnung erworben.
(2) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung der Aufnahmegebühr und Eintragung in das Vereinsregister.
(5) Mit Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied der Ordnungsgewalt des Vereins Kraft dieser
Satzung und seiner Ordnungen.
(6) Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung), Kündigung,
Aufhebung, Ausschluss, Streichung aus dem Vereinsregister oder bei Liquidation des Vereines.
(2) Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu folgenden Terminen:
a. Von natürliche Personen zum Ende eines Kalenderhalbjahres- oder Kalenderjahres unter
Beachtung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Bei Minderjährigen bis 18 Jahre ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich
b. Von juristischen Personen zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten..
(3) Die Aufhebung der Mitgliedschaft kann bei Vorliegen wichtiger Gründe und Begleichung aller
Verbindlichkeiten mit dem Gesamtvorstand vereinbart werden.
(4) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen
nicht nachgekommen ist oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
a. Gründe dafür sein können u.a. sein:
• Störung des Vereinsfrieden
• Abspaltung von Mitgliedergruppen,
• Nichterfüllung der Mitgliederpflichten,
• grobes unsportliches Verhalten,
• Missachtung gesetzlicher Bestimmungen,
• beleidigendes Verhalten gegenüber dem Gesamtvorstand, Funktionsträgern,
Übungsleitern, Betreuern, Mitgliedern oder Angestellten des Vereins.
b. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand durch eigenes Handeln oder auf
schriftlichen Antrag von Mitgliedern und Gliederungen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied
eine Anhörung zu ermöglichen.
c. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung
beim Vorstand einzulegen.
d. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Sportratssitzung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit endgültig.
(5) Die Streichung aus dem Vereinsregister erfolgt durch den Gesamtvorstand, wenn das Mitglied mehr
als 6 Monate am Vereinsleben nicht teilgenommen hat und fällige Beiträge oder Pflichtstunden nicht
begleicht. Die Streichung wird ohne Anhörung durchgeführt und dem Mitglied nicht gesondert bekannt
gegeben.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis und aus dem Vermögen des Vereins. Noch ausstehende Verpflichtungen aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jede natürliche Person hat das Recht:
a) In der gewählten Sportart die Sportanlagen, Einrichtungen und Gerätschaften in den dafür
vorgesehen Zeiten unter Beachtung der dafür geltenden Nutzungsordnugen unter Anleitung eines
Beauftragten zu nutzen. Dieses Recht ist aufgehoben, sofern eine Nutzung der Sportstätten oder
Sportgeräte nicht möglich ist oder Ordnungen und Regelungen anderes bestimmen,
b) Ab dem 16. Lebensjahres Mitglieder zur Wahl in Organe des Post TSV Halle vorzuschlagen und ab
Vollendung des 18. Lebensjahres selbst gewählt zu werden,
c) auf Einsicht in die Vereinssatzung und Ordnungen,
d) auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
e) Angehört zu werden, wenn über seine Person, Tätigkeit oder sein Verhalten Beschlüsse gefasst
werden,
f) zur Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
PostTurnSportVerein Halle e.V. Satzung vom 25.11.2009
Seite 7 von 19 091125_satzung.doc
g) zur Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
h) zur Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
i) Die Mitgliedsrechte können nicht uneingeschränkt ausgeübt werden. Schranken bestehen da, wo
andere Mitglieder eingeschränkt werden.
2) Jede natürliche Person hat die Pflicht:
a) Die in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge , Aufnahmegebühren und Umlagen
termingemäß zu entrichten,
b) Die festgelegten Arbeitsleisten zu erbringen oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen.
c) Alles zu unterlassen, was den Verein finanziell, sachlich oder ideell schaden kann.
d) Die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln,
e) Den Gewählten, Berufenen, Angestellten, Übungsleitern, Betreuern und Beauftragten des Vereins
Folge zu leisten.
f) An den Veranstaltungen und Wettkämpfen des Vereins teilzunehmen, sofern diese auf Grund einer
Wahlfunktion, Berufung, Vereinbarung, Einladung oder Aufstellung erforderlich ist.
g) Die Satzung und Ordnungen des Vereins und die vom Verein übernommenen Rechtsvoschriften der
Sportbünde und Sportverbänden einzuhalten.
h) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätige ist es
untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
i) Die Rechte und Pflichten von juristischen Personen regeln sich sinngemäß denen der natürlichen Personen.

§ 11 Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
(1) Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.
(2) Eine Aufnahmegebühr wird für den Erwerb der Mitgliedschaft entsprechend Beitragsordnung fällig.
(3) Es wird ein Grundbeitrag für den Verein und ein spezifischer Beitrag (Abteilungsbeitrag) für die
Untergliederungen erhoben.
a) Der Grundbeitrag, welcher die Gemeinkosten für den gesamten Verein unter Beachtung
der Erlöse abdeckt, ist von allen Mitgliedern nach dem Solidaritätsprinzip zu zahlen. Der
Grundbeitrag kann unter Beachtung der Kostenintensität der einzelnen Sportarten weiter
differenziert werden.
PostTurnSportVerein Halle e.V. Satzung vom 25.11.2009
Seite 8 von 19 091125_satzung.doc
b) Der Abteilungsbeitrag für die Untergliederungen wird auf der Grundlage der hier
verursachten Einzelkosten für die Durchführung ihres Sportbetriebes kalkuliert.
Dieser Abteilungsbeitrag ist zusätzlich zum Grundbeitrag für den Verein zu zahlen.
(4) Die Beitragshöhe wird nach Art der Mitgliedschaft und Untergliederung differenziert. Für
Geringverdienende und Einkommensschwache können in der Beitragsordnung Sonderbeiträge
festgelegt werden.
(5) Die Höhe der gesamten Mitgliedsbeiträge, deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der
Gesamtvorstand durch Beschluss.
(6) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder
teilweise erlassen, stunden oder durch Arbeitsleistungen einfordern.
(7) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(8) Für die außerordentliche Mitgliedschaft wird in der Beitragsordnung ein Aufschlag auf den jeweils
geltenden Beitragssatz festgesetzt.
(9) Der Beitrag ist bei Eintritt für das laufende Halbjahr und dann zum Beginn eines jeden Halbjahres fällig
und innerhalb von vier Wochen zu zahlen.
(10) Jahresbeiträge und Teilnehmer am Lastschriftverfahren können Rabatte erhalten.
(11) Für neue Mitglieder gilt das Bankeinzugsverfahren.
(12) Um seine Aufgaben zu finanzieren, kann der Verein durch Beschluss des Sportrates Umlagen
erheben.
a) Investitionsumlage zur außergewöhnlichen Anschaffung oder Herstellung von
Vereinsvermögen,
b) Allgemeine Umlagen des Vereins zur Bestreitung und Unterhaltung von originären
Vereinsaufgaben
c) Sonderumlagen (Mitgliederumlagen) zur Sanierung des Vereins

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich
Beschäftigte anzustellen.
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(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §
670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb eines Geschäftsjahres geltend gemacht
werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die
prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen
über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 13 Arbeitsleistungen
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, neben den Beitragspflichten in § 9 Arbeitspflichten und Dienstleistungen
zur Förderung des Vereinszwecks zu erbringen. Der jährliche Zeitumfang der zu erbringenden
Leistungen wird von den Abteilungen/Zweigvereinen ermittelt und vom Gesamtvorstand des Vereins
bestätigt.
(2) Arbeitspflichten und Dienstleistungen sind von den Mitgliedern zu erbringen:
a. bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen,
b. bei der Instandhaltung, Herrichtung und Wartung der Vereinsanlagen, -geräte und -gebäude.
(3) Mitglieder können die Erbringung von Arbeitspflichten und Dienstleistungen nach Absatz (1) abwenden,
indem sie jede zu erbringenden Arbeitsstunde mit einem Geldbetrag ablösen. Die Höhe dieses
Geldbetrages beschließt der Gesamtvorstand. Die Einzelheiten der Zahlung des Ablösebetrages regelt
die Beitragsordnung.
(4) Das Entgelt wird rückwirkend für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben; ist also am 1. Januar des
Folgejahres fällig und bis zum 31. März auf das Vereinskonto einzuzahlen.

§ 14 Die Organe
(1) Die Organe des Sportvereins sind:
a. Vorstand § 26 BGB.
b. der Gesamtvorstand
c. der Sportrat
d. die Delegiertenversammlung
(2) Die Delegiertenversammlung kann die Bildung weitere Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 15 Der Vorstand nach § 26 BGB (Vertretungsvorstand)
(1) Der Vorstand setzt sich aus mindesten drei gleichberechtigten Mitgliedern zusammen
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
(2) Zum Vorstand können voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden und den
Schatzmeister
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter des
Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertreten.
(5) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 16 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht
a. dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 13 dieser Satzung
b. aus bis zu 6 Beisitzern z.B.
• einem Schriftführer
• einem Sportwart
• Pressewart
(2) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte die Beisitzer für die Sachgebiete.
(3) Die Amtszeit des Gesamtvorstands beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand
gewählt ist.

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist - soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält - für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere die nachfolgenden
Geschäftsaufgaben:
a. die Vorbereitung und Durchführung von Delegierten- und Sportratversammlungen,
b. die Umsetzung von Beschlüssen der Delegierten- und Sportratversammlungen
c. die Entscheidung über Aufnahmeanträge,
d. die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage,
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e. die fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge,
f. Führung des Vereinsregisters,
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, kann der
verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtsperiode
des Gesamtvorstand berufen.
(3) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der gewählten Mitglieder des
Gesamtvorstands anwesend sind.
(4) Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bestellen und deren Aufgaben und
Befugnisse bestimmen.
(6) Die Aufgaben und Tätigkeiten des Gesamtvorstands und des Sportrates können in der
Geschäftsordnung und im Geschäftsverteilungsplan geregelt werden.

§ 18 Der Sportrat
(1) Der Sportrat besteht aus Mitgliedern Kraft dieser Satzung und gewählten Mitgliedern.
(2) Mitglieder des Sportrates Kraft Satzung sind die Leiter der Abteilungen, Zweigvereine und
eigenständiger Sportgruppen. Der ausgeschiedene Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und
Schatzmeister wird automatisch Mitglied des Sportrates, soweit sie zur Übernahme des Amts bereit
sind. Der Sportrat wird durch den Gesamtvorstand geleitet. Die Delegiertenversammlung kann
zusätzlich höchstens drei Personen zu Beiräten wählen, die nicht Vereinsmitglieder sind.
(3) Der Sportrat hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten,
die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Gesamtvorstand heranzutragen
und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Delegiertenversammlung Sorge zu tragen.
Der Sportrat hat insbesondere die Aufgabe:
a. Beratung und Beschluss zur Jahresrechnung und dem jährlichen Finanzplan einschließlich
Bericht der Kassenprüfer,
b. Beratung von Ordnungen des Vereins,
c. Beratung von Personalentscheidungen des Gesamtvorstands.
d. Bestätigung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Pflichtstunden und Entgelt für
Pflichtstunden.
e. Die Entlastung des Gesamtvorstandes in den Jahren ohne Delegiertenversammlung
f. Zulassung oder Auflösung von Abteilungen und Sportgruppen
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Seite 12 von 19 091125_satzung.doc
(4) Der Sportrat wird bei Bedarf aber mindestens 1x pro Halbjahr einberufen. Der Termin und die
Tagesordnung werden vorher den Gliederungen des Post TSV Halle mitgeteilt.
(5) Die Sitzungen des Beirats werden von einem Gesamtvorstandsmitglied; im Fall der Verhinderung von
einem Mitglied des Beirats geleitet.
§ 19 Die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(1) Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a. Beratung und Beschluss zu grundsätzlichen Fragen der Entwicklung des Vereins,
b. Beratung und Beschluss von Satzungsänderungen und Anträgen,
c. Auflösung des Vereins,
d. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes, des Rechenschaftsberichtes
der Kassenprüfer und Entlastung des Gesamtvorstandes,
e. Wahl des Gesamtvorstand und der Kassenprüfer (alle 3 Jahre),
f. Zulassung oder Auflösung von Zweigvereinen.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus dem Gesamtvorstand, den Delegierten der Abteilungen,
Sportgruppen, Zweigvereine des Post TSV Halle und vom Gesamtvorstand eingeladenen Personen
zusammen.
(3) Die Delegierten der Abteilungen und Zweigvereine sind in ihren Untergliederungen zu wählen. Die
Delegierten der Sportgruppen sind durch eine einfache Auswahl zu bestimmen und zu entsenden.
(4) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jedes Jahr jeweils im IV. Quartal statt.
(5) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen, wenn
a. der Gesamtvorstand es aus dringlichen Gründen beschließt,
b. der Sportrat mehrheitlich dieses beschließt
c. ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom
Gesamtvorstand verlangt.
(6) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter unter Einhaltung einer
Frist von mindestens 14 Tagen und unter Vorgabe einer Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf
beginnt mit einem Aushang in der Geschäftsstelle des Post TSV. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor Beginn schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen und Anträge an die
Delegiertenversammlung stellen. Danach können Anträge und Änderungen zur Tagesordnung nur mit
Zwei- Drittel-Mehrheit der Delegiertenversammlung zugelassen werden, soweit es sich nicht um
Änderungen der Satzung handelt.
(7) Delegiertenschlüssel für die Untergliederungen:
• Drei Delegierte für die ersten 25 Mitglieder einer Untergliederung (Abteilung,
Sportgruppe, Zweigvereines).
• Je ein zusätzlicher Delegierter ab dem 26. Mitglied für jeweils weitere 25
Mitglieder. Dieses gilt auch, wenn der letzte Delegierte weniger als 25 Mitglieder
vertritt.
(8) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlung kann bei Bedarf einen anderen Leiter wählen.
(9) Stimmberechtigung und Wählbarkeit:
a. Stimmberechtigt sind alle anwesenden geschäftsfähigen Mitglieder des Gesamtvorstandes
und Delegierten der Untergliederungen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Die stimmberechtigten Mitglieder üben ihr Stimmrecht höchstpersönlich aus. Eine
Übertragung oder Bevollmächtigung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
b. Nicht stimmberechtigt sind
• Geschäftsunfähige Mitglieder (§ 104 Nr. 1 BGB) und beschränkt geschäftsfähige
Mitglieder (§ 106 BGB), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
• außerordentliche und ruhende Mitgliedschaften,
• ausgeschlossene Mitglieder, auch wenn noch ein Berufungsverfahren läuft,
• Mitglieder, denen das Stimmrecht entzogen wurde,
• Nichtmitglieder
c. Wählbar sind alle geschäftsfähigen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitwilligkeit zur Amtsübernahme
schriftlich erklärt haben
(10) Beschlussfähigkeit
a. Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
b. Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfordern eine Drei- Viertel- Mehrheit und über
die Auflösung des Vereins eine Zwei- Drittel- Mehrheit der anwesenden Delegierten.
c. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung des jeweiligen Antrags.
d. Die Abstimmung erfolgt offen per Handzeichen.
e. Der Gesamtvorstand wird in zwei Blöcken gewählt, zuerst der Vorstand nach § 26 BGB und
dann die Beisitzer im Gesamtvorstand.
• Der Vorstand nach § 26 BGB wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den
Stellvertreter und den Schatzmeister des Vereins
• Der Gesamtvorstand wählt die Beisitzer für die einzelnen Sachgebiete.
(10) Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 20 Die Abteilungen
(1) Für die Gründung und Auflösung einer Vereinsabteilung ist die Bestätigung durch den Sportrat
erforderlich.
(2) Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören, vorausgesetzt er bezahlt jeweils den
fälligen Abteilungsbeitrag für die Abteilungen, denen er angehört.
(3) Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem gehören mindestens der
Abteilungsleiter, der Stellvertreter, sowie der Abteilungskassenwart an. Je nach Bedarf können
weitere Mitglieder der Abteilung gewählt werden. Gewählte Ausschussmitglieder bleiben bis zur
Neuwahl im Amt.
(4) Zu den Abteilungsversammlungen ist der Gesamtvorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine
Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist
ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Gesamtvorstand zeitnah vorzulegen ist.
(5) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs
selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden
Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Gesamtvorstand, der Sportrat
oder die Delegiertenversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
(6) Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen
Mitteln/Planvorgaben. Die Abteilungen können Abteilungsbeiträge erheben. Die Abteilungsleiter haben
ein eigenes Kassenrecht, die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die
gewählten Kassenprüfer des Vereins.
(7) Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der
Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem
benannten Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die
Versammlung leitet.
(8) Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
a. Wahl der Ausschussmitglieder,
b. Entlastung der Ausschussmitglieder,
c. Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein,
d. Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen,
e. Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats,
f. Entlastung
(9) In den Abteilungsversammlungen
a. können beschränkt geschäftsfähige Mitglieder ab 16 Jahre als Mitglied des Ausschusses
gewählt werden, sofern die gesetzlichen Vertreter in diese Wahlfunktion einwilligen.
b. sind alle Mitglieder des Vereins stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Sie üben ihr Stimmrecht höchstpersönlich aus. Eine Stimmrechtsübertragung ist
unzulässig. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind nicht stimmberechtigt. Das
Einverständnis der gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen zur Stimmrechtsausübung gilt
durch die Einwilligung in den Vereinsbeitritt als erteilt.
(10) Die Abteilungsleitungen werden aller 3 Jahre gewählt. Die gewählten Leitungen sind binnen zwei
Wochen nach ihrer Wahl schriftlich dem Gesamtvorstand bekannt zu geben.
(11) Der Abteilungsleiter ist eine voll geschäftsfähige Person. Er ist Kraft Satzung Mitglied des Sportrates
und kann vom Gesamtvorstand als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB im Geschäftsbereich
seiner Abteilung bestellt und abberufen werden. Die Vertretungsvollmacht ist auf Rechtsgeschäfte für
den Geschäftsbetrieb seiner Abteilung laut Bestellung beschränkt. Geschäfte in den Bereichen
Arbeitsrecht, Gebäude und Grundstücke, Vermögensverwaltung sind Sache des Gesamtvorstands
und bedürfen der schriftlichen Genehmigung oder Mitzeichnung eines vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedes. Im Innenverhältnis bleibt die Weisungsgebundenheit zum Gesamtvorstand
erhalten.
(12) Die Geschäftsordnung und Satzung der Abteilung bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstands.
(13) Die Abteilungen und ihre Mitglieder übernehmen die Rechtsordnungen ihrer jeweiligen Fachverbände.
(14) Die Abteilungsleitungen übt das Weisungsrecht gegenüber den in den Abteilungen tätigen Übungs-,
Sportgruppen-, Organisationsleiter, Trainer und sonstige Mitgliedern aus.
(15) Sollte bei der Abteilungsmitgliederversammlung trotz Wahl kein Abteilungsleiter gefunden werden, so
wird vom Gesamtvorstand ein Vereinsmitglied als Abteilungsleiter berufen, um die Funktionsfähigkeit
sicherzustellen.
(16) Gegenüber dem Gesamtvorstand und Sportrates des Vereins sowie gegenüber den Mitgliedern
besteht Rechenschaftspflicht.

§ 21 Die Zweigvereine im Verein

(1) Juristische Personen können im Verein selbstständige Zweigvereine bilden, wenn sie die
Vereinszwecke des Post TSV Halle verfolgen.
(2) Über die Bildung und Auflösung von Zweigvereinen entscheidet die Delegiertenversammlung.
(3) Über die Vorgaben zu den Abteilungen hinaus kann sich der Zweigverein unter Einhaltung der Satzung
des Post TSV Halle eine eigene Satzung geben, welche der Zustimmung des Gesamtvorstandes
bedarf. Er bildet eigene Vereinsorgane, zieht die Mitgliederbeiträge seiner Mitglieder ein und führt eine
PostTurnSportVerein Halle e.V. Satzung vom 25.11.2009
Seite 16 von 19 091125_satzung.doc
eigene Kasse, tritt rechtlich selbständig nach innen und außen auf.
(4) Der Zweigverein führt die vom Sportrat des Post TSV Halle beschlossenen Anteile des
Mitgliedsbeitrags direkt an den Hauptverein ab.
(5) Zweigvereine im Post TSV führen zum eigenen Vereinsnamen den Namenszusatz
„im Post TSV Halle e.V.“
(6) Zwischen dem Post TSV Halle und dem Zweigverein sind Vereinbarungen über die Zusammenarbeit,
die Nutzung von Anlagen, Einrichtungen, Geräten und andere Fragen abschließen, soweit sie nicht
durch die Satzung geregelt sind.
(7) Der Zweigverein kann eigene Ordnungen erstellen, die allerdings den Ordnungen des Post TSV Halle
nicht widersprechen dürfen.

§ 22 Die Sportgruppen im Post TSV
(1) Sportgruppen haben keine eigenen Organe. Sie sind direkt dem Gesamtvorstand, Abteilungs- oder
Zweigvereinsvorstand unterstellt und werden durch diese zugelassen oder aufgelöst.
(2) Eine zwingende Vorraussetzung für die Bildung und das Bestehen einer Sportgruppe ist der Leiter der
Sportgruppe. Der Leiter einer Sportgruppe wird direkt vom zuständigen Vorstand oder dem
Gesamtvorstand bestimmt oder bestätigt.
(3) Der Leiter der Sportgruppe ist für die Organisation des Sportbetriebes, die Erfassung der Mitglieder im
Vereinsregister und den Einzug der Beiträge zuständig.

§ 23 Vereinsstrafen
(1) Der Gesamtvorstand, eine Abteilungsleitung, oder ein Zweigverein kann gegen ein Mitglied des Vereins
wegen des Verstoßes gegen Weisungen, Missachtung von Ordnungen, Zuwiderhaltungen gegen
Vereinsziele, Verletzung von Mitgliederpflichten, unsportliches Verhalten, vereinsschädigende
Handlungen Vereinsstrafen androhen und aussprechen.
(2) Folgende Vereinsstrafen können ausgesprochen werden:
a. Ermahnung, Abmahnung, Ausschluss aus dem Verein
b. Geldstrafe oder Reuegeld bis 250 €
c. Entzug von Ehrenrechten, Verlust von Vereinsämtern, Entzug des Stimmrechts,
d. Spiel- oder Wettkampfsperren
e. Betretungsverbote für Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins.
f. Zumutbare Arbeitsleistung für das Widergutmachen verursachter Schäden.
(3) Für Abteilungen gelten folgende Einschränkungen:
a. die Zuständigkeit für den eigenen Bereich
b. Geldstrafe oder Reuegeld bis zu 100 €
c. Verschärfte Maßnahmen können beim Gesamtvorstand beantragt werden.
(4) Die Aussprache von Strafmaßnahmen hat schriftlich zu erfolgen.
(5) Der Betroffene hat ein Recht auf Anhörung und kann sich vorher schriftlich oder mündlich zur Sache
äußern.
(6) Gegen diese Maßnahmen kann innerhalb einer Woche nach Zugang eine Überprüfung durch den
Sportrat beantragt werden.
(7) Die Entscheidung des Sportrates ist endgültig.

§ 24 Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend umfasst die Gemeinschaft aller Jugendlichen im Verein bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendleitung.
(2) Die Vereinsjugend kann sich im Rahmen dieser Satzung und der Ordnungen selbständig führen und
verwalten
(3) Ihre Grundsätze und organisatorische Gliederung sowie die Stellung, Zusammensetzung, Aufgaben,
Wahlen und Arbeitsweise ihrer Gremien werden durch eine von der Jugendversammlung zu
beschließende Jugendordnung festgelegt, die vom Gesamtvorstand zu bestätigen ist.
(4) Sie entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§ 25 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem
sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
(3) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf der Grundlage des für
das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplanes einschließlich der satzungsgemäßen
Verwendung des Jugendetats zu überprüfen und der Delegiertenversammlung jährlich Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege
in den Räumen des Vereins zu verlangen.

§ 26 Haftung
(1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem
Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des
§ 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige
PostTurnSportVerein Halle e.V. Satzung vom 25.11.2009
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Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden
können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall
selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
(2) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat.
Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das
Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu
informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine
Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der
Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit
hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
(5) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
(6) Die Haftung des Vereins sowie der Gesamtvorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche
Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Gesamtvorstands. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der
Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird
ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw.
gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für
den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine
unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Gesamtvorstands, für
Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
(7) Der Verein ist gegenüber den Mitgliedern des Gesamtvorstands, des Sportrates und weitere
Repräsentanten des Vereins dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die
aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer
vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
(8) Vereinsmitglieder haften nicht für Schäden, die anderen Vereinsmitgliedern aus einem fahrlässigen
Verhalten während des Übungs- oder Wettkampfbetriebes entstehen.
(9) Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten. Dies gilt
insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus
Unfällen und Diebstählen.
(10) Im Rahmen der Sportversicherung sind nur die im Vereinsregister erfassten Vereinsmitglieder
versichert.
(11) Die Mitglieder haften dem Verein für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden.
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§ 27 Ehrungen
(1) Besondere Verdienste um die Förderung und Entwicklung des Vereins sowie langjährige Mitgliedschaft
werden anerkannt und gewürdigt.
(2) Einzelheiten dazu regelt eine Ehrungsordnung (Auszeichnungsordnung).

§ 28 Rechtsstellung
Der Post TSV Halle ist eine juristische Person. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Halle.

§ 29 Änderung des Vereinszweckes , Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienen
Delegierten beschlossen werden. Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind
die amtierenden Mitglieder des Gesamtvorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug
der Passiva in folgender Reihenfolge an:
a. die Stadt Halle(Saale)
b. die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
Postfach 300500, 70466 Stuttgart,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecken zu
verwenden haben.

§ 30 Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Stadt Halle im Land Sachsen-Anhalt.

§ 31 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung löst die Satzung vom 03.07.1996 sowie die Satzungsänderungen vom
17.12.1997 und 26.06.1999 ab und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal
in Kraft.
Die Satzung wurde am 25. 11. 2009 von der Mitgliederversammlung beschlossen

Die Satzung des Post TSV Halle e.V.
091125_satzung.pdf (93.55KB)
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